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Grenzgesetz


Gesetz über die Staatsgrenze
der Deutschen Demokratischen Republik

vom 25. März 1982

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§ 9. Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Staatsgrenze der  Deutschen Demokratischen Republik darf grundsätzlich nur über die Grenzübergangsstellen oder an anderen in völkerrechtlichen Verträgen festgelegten Stellen und mit den erforderlichen Dokumenten passiert werden.

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§ 17. Grenzverletzungen

Grenzverletzungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Handlungen, die gegen die Unverletzlichkeit der Staatsgrenze oder die territoriale Integrität der Deutschen Demokratischen Republik gerichtet sind, sowie Handlungen, die das Hoheitsgebiet oder den Verlauf der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik beeinträchtigen. Dazu gehören:

  1. das Schießen oder Werfen von Gegenständen über die Staatsgrenze,

  2. das widerrechtliche Passieren der Staatsgrenze;

  3. das widerrechtliche Eindringen in die See- oder Grenzgewässer oder das widerrechtliche Verlassen der See- oder Grenzgewässer,

  4. die Verletzung der Bestimmungen über das Ein- oder Auslaufen, den Aufenthalt oder das Durchfahren der See oder Grenzgewässer,

  5. das Vortäuschen eines  Notfalles durch Wasser- oder Luftfahrzeuge zum Zwecke des Aufenthaltes im Hoheitsgebiet,

  6. der widerrechtliche Ein- oder Ausflug über die Staatsgrenze sowie die Nichteinhaltung der zugewiesenen Flugstrecken und -höhen oder der Weisungen des Flugsicherungsdienstes,

  7. die Beschädigung oder Zerstörung der zur Sicherung der Staatsgrenze errichteten Anlagen,

  8. die widerrechtliche Entfernung oder Verlegung oder die Beschädigung oder Zerstörung der Grenzmarkierung  oder anderer Kennzeichen der Staatsgrenze öder !)die Durchführung land, forst, wasserwirtschaftlicher oder anderer Arbeiten oder Maßnahmen entgegen den entsprechenden völkerrechtlichen Verträgen.

III. Abschnitt
Verantwortung für den Schutz der Staatsgrenze

§ 18. Pflichten der staatlichen Organe

(1) Die Schutz und Sicherheitsorgane und die anderen zuständigen staatlichen Organe, haben in enger Zusammenarbeit die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Grenzgebieten und den Seegewässern, des grenzüberschreitenden Verkehrs und zur Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu treffen.

(2) Die Grenztruppen der Deutschen Demokratischen Republik (nachfolgend Grenztruppen der DDR genannt) haben alle erforderlichen Maßnahmen zum zuverlässigen Schutz der Staatsgrenze zu treffen und im engen Zusammenwirken mit den anderen Schutz und Sicherheitsorganen die territoriale Integrität der Deutschen Demokratischen Republik und die Unverletzlichkeit ihrer Staatsgrenze einschließlich ihres Luftraumes und der Territorialgewässer zu gewährleisten.

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IV. Abschnitt
Befugnisse der Grenztruppen der DDR

§ 21. Recht zum Betreten

Die Angehörigen der Grenztruppen der DDR haben das Recht, zur Beseitigung eines im erheblichen Maße die Sicherheit und Ordnung im Grenzgebiet und in den Seegewässern gefährdenden oder störenden Zustandes Grundstücke, Wohnungen, andere Räume oder Fahrzeuge zu betreten.

§ 22. Beseitigung von Gefährdungen oder Störungen

Wird die Sicherheit und Ordnung im Grenzgebiet durch eine Sache oder einen Zustand gefährdet oder gestört, haben die Angehörigen der Grenztruppen der DDR das Recht, vom Rechtsträger, Eigentümer oder sonstigen Nutzer der Sache oder vom Verursacher des Zustandes die Beseitigung der Gefährdung oder Störung in angemessener Frist zu verlangen oder im Falle unmittelbar drohender Gefahr selbst vorzunehmen.

§ 23. Personalienfeststellung und Klärung eines Sachverhaltes

(1) Die Angehörigen der Grenztruppen der DDR sind berechtigt, Personalien festzustellen oder aufzunehmen, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben zum Schutz der Staatsgrenze und zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Grenzgebiet unbedingt erforderlich. ist.

(2) Können sich Personen nicht mit den für das Grenzgebiet erforderlichen Dokumenten ausweisen, ist eine Zuführung zulässig. Sie ist auch zulässig, wenn es zur Klärung eines die Sicherheit und Ordnung im Grenzgebiet erheblich gefährdenden Sachverhaltes unumgänglich ist, insbesondere, wenn der begründete Verdacht einer Grenzverletzung gegeben ist.

(3) Die freiwilligen Helfer der Grenztruppen der DDR haben das Recht, selbständig Personalien festzustellen oder aufzunehmen, wenn der begründete Verdacht einer Grenzverletzung oder der Verletzung der Ordnung im Grenzgebiet gegeben ist. Sie dürfen Personen der nächsten Dienststelle der Grenztruppen der DDR zuführen oder einem Angehörigen der Grenztruppen der DDR einer Dienststelle oder einem Angehörigen der Deutschen Volkspolizei übergeben, wenn eine Grenzverletzung festgestellt oder begründet vermutet wird öder Personen sich nicht ausweisen können.

§ 24. Durchsuchung und Verwahrung

(1) Personen, die dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durch deren Benutzung die Sicherheit und Ordnung im Grenzgebiet gefährdet oder gestört wird, oder die einer Einziehung unterliegen, dürfen einschließlich der von ihnen mitgeführten Gegenstände zum Zwecke der Verwahrung oder Einziehung dieser Sachen von den Angehörigen der Grenztruppen der DDR durchsucht werden

(2) Werden Sachen gemäß Abs. l festgestellt, sind diese in Verwahrung zu nehmen und den zuständigen staatlichen Organen zu übergeben.

§ 25. Gewahrsam

(1) Wird die Sicherheit und Ordnung im Grenzgebiet durch Personen erheblich gefährdet oder gestört, insbesondere wenn der begründete Verdacht einer Grenzverletzung besteht, dürfen diese Personen von den Angehörigen der Grenztruppen der DDR in Gewahrsam genommen werden, sofern nicht auf andere Weise die Gefahr oder Störung beseitigt werden kann.

(2) Der Gewahrsam ist unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund dafür weggefallen ist. Er darf die Dauer von 24 Stunden nicht überschreiten.

§ 26. Durchsetzung von Maßnahmen der Grenztruppen der DDR
(1) Wird den Angehörigen der Grenztruppen der DDR bei der Ausübung ihrer Befugnisse Widerstand entgegengesetzt oder werden die von ihnen auf der Grundlage dieses Gesetzes oder der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften angeordneten Maßnahmen behindert oder nicht befolgt, ist die körperliche Einwirkung zulässig,, wenn andere Mittel nicht ausreichen; um ernste Auswirkungen für die Sicherheit und Ordnung im Grenzgebiet zu verhindern.
(2) Die Anwendung von Hilfsmitteln ist nur gestattet zur Abwehr von Gewalttätigkeiten, Verhinderung von Fluchtversuchen oder wenn die körperliche Einwirkung nicht zum Erfolg führt. Es sind dabei diejenigen Mittel anzuwenden, die im Verhältnis zur Art und Schwere der Rechtsverletzung und des Widerstandes stehen. Die körperliche Einwirkung und die Anwendung von Hilfsmitteln ist nur so lange zulässig, bis der Zweck der Maßnahme erreicht ist.

§ 27. Anwendung von Schußwaffen

(1) Die Anwendung der Schußwaffe ist die äußerste Maßnahme der Gewaltanwendung gegenüber Personen. Die Schußwaffe darf nur in solchen Fällen angewendet werden, wenn die körperliche Einwirkung ohne oder mit Hilfsmitteln erfolglos blieb oder offensichtlich keinen Erfolg verspricht. Die Anwendung von Schußwaffen gegen Personen ist erst dann zulässig, wenn durch Waffenwirkung gegen Sachen oder Tiere der Zweck nicht erreicht wird.

(2) Die Anwendung der Schußwaffe ist gerechtfertigt, um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer Straftat zu verhindern, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen darstellt. Sie ist auch gerechtfertigt zur Ergreifung von Personen, die eines Verbrechens dringend verdächtig sind.

(3) Die Anwendung der Schußwaffe ist grundsätzlich durch Zuruf oder Abgabe eines Warnschusses anzukündigen, sofern nicht eine unmittelbar bevorstehende Gefahr nur durch die gezielte Anwendung der Schußwaffe verhindert oder beseitigt werden kann.

(4) Die Schußwaffe ist nicht anzuwenden, wenn

  1. das Leben oder die Gesundheit Unbeteiligter gefährdet werden können,

  2. die Personen dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter sind oder

  3. das Hoheitsgebiet eines benachbarten Staates beschossen würde.

Gegen Jugendliche und weibliche Personen sind nach Möglichkeit Schußwaffen nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Schußwaffe ist das Leben von Personen nach Möglichkeit zu schonen. Verletzten ist unter Beachtung, der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen Erste Hilfe zu erweisen.

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Dokumente zum Betreten des Grenzgebietes


Passierschein für Schutzstreifen


Passierschein für Sperrzone