Grenzgesetz
Gesetz über die Staatsgrenze
der Deutschen Demokratischen
Republik
vom 25. März 1982
...
§ 9. Allgemeine
Bestimmungen
(1) Die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik darf grundsätzlich
nur über die Grenzübergangsstellen oder an anderen in völkerrechtlichen
Verträgen festgelegten Stellen und mit den erforderlichen Dokumenten passiert
werden.
...
§ 17. Grenzverletzungen
Grenzverletzungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Handlungen, die gegen die
Unverletzlichkeit der Staatsgrenze oder die territoriale Integrität der
Deutschen Demokratischen Republik gerichtet sind, sowie Handlungen, die das
Hoheitsgebiet oder den Verlauf der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen
Republik beeinträchtigen. Dazu gehören:
-
das Schießen oder Werfen von Gegenständen über die Staatsgrenze,
-
das widerrechtliche Passieren der Staatsgrenze;
-
das widerrechtliche Eindringen in die See- oder Grenzgewässer oder das
widerrechtliche Verlassen der See- oder Grenzgewässer,
-
die Verletzung der Bestimmungen über das Ein- oder Auslaufen, den Aufenthalt
oder das Durchfahren der See oder Grenzgewässer,
-
das Vortäuschen eines Notfalles durch Wasser- oder Luftfahrzeuge zum
Zwecke des Aufenthaltes im Hoheitsgebiet,
-
der widerrechtliche Ein- oder Ausflug über die Staatsgrenze sowie die
Nichteinhaltung der zugewiesenen Flugstrecken und -höhen oder der Weisungen des
Flugsicherungsdienstes,
-
die Beschädigung oder Zerstörung der zur Sicherung der Staatsgrenze
errichteten Anlagen,
-
die widerrechtliche Entfernung oder Verlegung oder die Beschädigung oder
Zerstörung der Grenzmarkierung oder anderer Kennzeichen der Staatsgrenze
öder !)die Durchführung land, forst, wasserwirtschaftlicher oder anderer
Arbeiten oder Maßnahmen entgegen den entsprechenden völkerrechtlichen Verträgen.
III.
Abschnitt
Verantwortung für den Schutz der Staatsgrenze
§ 18. Pflichten der
staatlichen Organe
(1) Die Schutz und Sicherheitsorgane und die anderen
zuständigen staatlichen Organe, haben in enger Zusammenarbeit die erforderlichen
Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Grenzgebieten und
den Seegewässern, des grenzüberschreitenden Verkehrs und zur Durchsetzung der
Rechtsvorschriften zu treffen.
(2) Die
Grenztruppen der Deutschen Demokratischen Republik (nachfolgend Grenztruppen der
DDR genannt) haben alle erforderlichen Maßnahmen zum zuverlässigen Schutz der
Staatsgrenze zu treffen und im engen Zusammenwirken mit den anderen Schutz und
Sicherheitsorganen die territoriale Integrität der Deutschen Demokratischen
Republik und die Unverletzlichkeit ihrer Staatsgrenze einschließlich ihres
Luftraumes und der Territorialgewässer zu gewährleisten.
...
IV.
Abschnitt
Befugnisse der Grenztruppen der DDR
§ 21. Recht zum Betreten
Die
Angehörigen der Grenztruppen der DDR haben das Recht, zur Beseitigung eines im
erheblichen Maße die Sicherheit und Ordnung im Grenzgebiet und in den
Seegewässern gefährdenden oder störenden Zustandes Grundstücke, Wohnungen,
andere Räume oder Fahrzeuge zu betreten.
§ 22. Beseitigung
von Gefährdungen oder Störungen
Wird die Sicherheit und Ordnung im
Grenzgebiet durch eine Sache oder einen Zustand gefährdet oder gestört, haben
die Angehörigen der Grenztruppen der DDR das Recht, vom Rechtsträger, Eigentümer
oder sonstigen Nutzer der Sache oder vom Verursacher des Zustandes die
Beseitigung der Gefährdung oder Störung in angemessener Frist zu verlangen oder
im Falle unmittelbar drohender Gefahr selbst vorzunehmen.
§ 23. Personalienfeststellung und Klärung eines Sachverhaltes
(1) Die
Angehörigen der Grenztruppen der DDR sind berechtigt, Personalien festzustellen
oder aufzunehmen, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben zum Schutz der
Staatsgrenze und zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Grenzgebiet
unbedingt erforderlich. ist.
(2) Können sich
Personen nicht mit den für das Grenzgebiet erforderlichen Dokumenten ausweisen,
ist eine Zuführung zulässig. Sie ist auch zulässig, wenn es zur Klärung eines
die Sicherheit und Ordnung im Grenzgebiet erheblich gefährdenden Sachverhaltes
unumgänglich ist, insbesondere, wenn der begründete Verdacht einer
Grenzverletzung gegeben ist.
(3) Die
freiwilligen Helfer der Grenztruppen der DDR haben das Recht, selbständig
Personalien festzustellen oder aufzunehmen, wenn der begründete Verdacht einer
Grenzverletzung oder der Verletzung der Ordnung im Grenzgebiet gegeben ist. Sie
dürfen Personen der nächsten Dienststelle der Grenztruppen der DDR zuführen oder
einem Angehörigen der Grenztruppen der DDR einer Dienststelle oder einem
Angehörigen der Deutschen Volkspolizei übergeben, wenn eine Grenzverletzung
festgestellt oder begründet vermutet wird öder Personen sich nicht ausweisen
können.
§ 24. Durchsuchung
und Verwahrung
(1) Personen, die dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen,
durch deren Benutzung die Sicherheit und Ordnung im Grenzgebiet gefährdet oder
gestört wird, oder die einer Einziehung unterliegen, dürfen einschließlich der
von ihnen mitgeführten Gegenstände zum Zwecke der Verwahrung oder Einziehung
dieser Sachen von den Angehörigen der Grenztruppen der DDR durchsucht werden
(2) Werden
Sachen gemäß Abs. l festgestellt, sind diese in Verwahrung zu nehmen und den
zuständigen staatlichen Organen zu übergeben.
§ 25. Gewahrsam
(1) Wird die Sicherheit und
Ordnung im Grenzgebiet durch Personen erheblich gefährdet oder gestört,
insbesondere wenn der begründete Verdacht einer Grenzverletzung besteht, dürfen
diese Personen von den Angehörigen der Grenztruppen der DDR in Gewahrsam
genommen werden, sofern nicht auf andere Weise die Gefahr oder Störung beseitigt
werden kann.
(2) Der
Gewahrsam ist unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund dafür weggefallen ist. Er
darf die Dauer von 24 Stunden nicht überschreiten.
§ 26.
Durchsetzung von Maßnahmen der Grenztruppen der DDR
(1) Wird den
Angehörigen der Grenztruppen der DDR bei der Ausübung ihrer Befugnisse
Widerstand entgegengesetzt oder werden die von ihnen auf der Grundlage dieses
Gesetzes oder der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften
angeordneten Maßnahmen behindert oder nicht befolgt, ist die körperliche
Einwirkung zulässig,, wenn andere Mittel nicht ausreichen; um ernste
Auswirkungen für die Sicherheit und Ordnung im Grenzgebiet zu verhindern.
(2) Die
Anwendung von Hilfsmitteln ist nur gestattet zur Abwehr von Gewalttätigkeiten,
Verhinderung von Fluchtversuchen oder wenn die körperliche Einwirkung nicht zum
Erfolg führt. Es sind dabei diejenigen Mittel anzuwenden, die im Verhältnis zur
Art und Schwere der Rechtsverletzung und des Widerstandes stehen. Die
körperliche Einwirkung und die Anwendung von Hilfsmitteln ist nur so lange
zulässig, bis der Zweck der Maßnahme erreicht ist.
§ 27. Anwendung von Schußwaffen
(1) Die Anwendung der Schußwaffe ist die äußerste Maßnahme der
Gewaltanwendung gegenüber Personen. Die Schußwaffe darf nur in solchen Fällen
angewendet werden, wenn die körperliche Einwirkung ohne oder mit Hilfsmitteln
erfolglos blieb oder offensichtlich keinen Erfolg verspricht. Die Anwendung von
Schußwaffen gegen Personen ist erst dann zulässig, wenn durch Waffenwirkung
gegen Sachen oder Tiere der Zweck nicht erreicht wird.
(2) Die
Anwendung der Schußwaffe ist gerechtfertigt, um die unmittelbar bevorstehende
Ausführung oder die Fortsetzung einer Straftat zu verhindern, die sich den
Umständen nach als ein Verbrechen darstellt. Sie ist auch gerechtfertigt zur
Ergreifung von Personen, die eines Verbrechens dringend verdächtig sind.
(3) Die
Anwendung der Schußwaffe ist grundsätzlich durch Zuruf oder Abgabe eines
Warnschusses anzukündigen, sofern nicht eine unmittelbar bevorstehende Gefahr
nur durch die gezielte Anwendung der Schußwaffe verhindert oder beseitigt werden
kann.
(4) Die
Schußwaffe ist nicht anzuwenden, wenn
-
das Leben oder die Gesundheit Unbeteiligter gefährdet werden können,
-
die Personen dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter sind oder
-
das Hoheitsgebiet eines benachbarten Staates beschossen würde.
Gegen
Jugendliche und weibliche Personen sind nach Möglichkeit Schußwaffen nicht
anzuwenden.
(5) Bei der
Anwendung der Schußwaffe ist das Leben von Personen nach Möglichkeit zu schonen.
Verletzten ist unter Beachtung, der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen Erste Hilfe
zu erweisen.
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Dokumente zum Betreten
des
Grenzgebietes
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