Grenze
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Gesetz über den Wehrdienst in der Deutschen
Demokratischen Republik vom 25. März 1982 ... § 19. Fahneneid (1) Die Angehörigen der Nationalen Volksarmee leisten den Fahneneid (Anlage). (2) Der Wortlaut des Fahneneides in den Grenztruppen der Deutschen Demokratischen Republik oder in Organen nach § 2 Abs. 3 ist vom Nationalen Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik den betreffenden Bedingungen entsprechend anzupassen. Dem Fahneneid ist der Diensteid oder eine entsprechende andere Form der von dem Bürger abzugebenden Verpflichtung gleichgestellt, wenn in Organen nach § 2 Abs. 3 kein Fahneneid geleistet wird. (3) Der geleistete Fahneneid gilt für die gesamte Zeit der Wehrpflicht. Das gleiche trifft zu, wenn nach Abs. 2 der Diensteid geleistet oder in einer anderen Form eine entsprechende Verpflichtung abgegeben wurde. ...
Anlage Fahneneid Ich schwöre
Der Deutschen Demokratischen
Republik, Ich schwöre
An der Seite der Sowjetarmee
und der Armeen Ich schwöre
Ein ehrlicher, tapferer,
disziplinierter Ich schwöre
Die militärischen Kenntnisse
gewissenhaft zu erwerben,
Sollte ich jemals diesen
meinen feierlichen Fahneneid verletzen,
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