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Fahneneid


Gesetz über den Wehrdienst in der Deutschen Demokratischen Republik
(Wehrdienstgesetz)

vom 25. März 1982

...

§ 19. Fahneneid

(1) Die Angehörigen der Nationalen Volksarmee leisten den Fahneneid (Anlage).

(2) Der Wortlaut des Fahneneides in den Grenztruppen der Deutschen Demokratischen Republik oder in Organen nach § 2 Abs. 3 ist vom Nationalen Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik den betreffenden Bedingungen entsprechend anzupassen. Dem Fahneneid ist der Diensteid oder eine entsprechende andere Form der von dem Bürger abzugebenden Verpflichtung gleichgestellt, wenn in Organen nach § 2 Abs. 3 kein Fahneneid geleistet wird.

(3) Der geleistete Fahneneid gilt für die gesamte Zeit der Wehrpflicht. Das gleiche trifft zu, wenn nach Abs. 2 der Diensteid geleistet oder in einer anderen Form eine entsprechende Verpflichtung abgegeben wurde.

...

Anlage
zu § 19 Abs. 1 zu vorstehendem Gesetz

Fahneneid

Ich schwöre

Der Deutschen Demokratischen Republik,
meinem Vaterland, allzeit treu zu dienen
und sie auf Befehl der Arbeiter-und-Bauern-Regierung
gegen jeden Feind zu schützen.

Ich schwöre

An der Seite der Sowjetarmee und der Armeen
der mit uns verbündeten sozialistischen Länder
als Soldat der Nationalen Volksarmee
jederzeit bereit zu sein,
den Sozialismus gegen alle Feinde zu verteidigen
und mein Leben zur Erringung des Sieges einzusetzen.

Ich schwöre

Ein ehrlicher, tapferer, disziplinierter
und wachsamer Soldat zu sein,
den militärischen Vorgesetzten
unbedingten Gehorsam zu leisten,
die Befehle mit aller Entschlossenheit zu erfüllen
und die militärischen und staatlichen Geheimnisse
immer streng zu wahren.

Ich schwöre

Die militärischen Kenntnisse gewissenhaft zu erwerben,
die militärischen Vorschriften zu erfüllen
und immer und überall die Ehre unserer Republik
und ihrer Nationalen Volksarmee zu wahren.

Sollte ich jemals diesen meinen feierlichen Fahneneid verletzen,
so möge mich die harte Strafe des Gesetzes unserer Republik
und die Verachtung des werktätigen Volkes treffen.

 

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